12.05.2021

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission vom 23. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards (ITS) für die Anwendung der Kapitaladäquanzverordnung und Eigenkapitalrichtlinie (CRR & CRD) im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Berichterstattung und Offenlegung der Mindestanforderung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gilt ab dem 28. Juni 2021 (für die Berichterstattung in Titel I) und ab dem 1. Juni 2021 (für bestimmte Offenlegungen in Titel II). Institute, die der Meldepflicht für die Gesamtverlustabsorptionskapazität (TLAC) und MREL auf individueller oder konsolidierter Basis unterliegen (meldepflichtige Institute), übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen zum aktuellen Stand an bestimmten Meldestichtagen. Für vierteljährliche Meldungen sind es die Meldestichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. Für halbjährliche Meldungen sind es die Meldestichtage 30. Juni und 31. Dezember. Für jährliche Meldungen ist es der Meldestichtag 31. Dezember. Die berichtspflichtigen Unternehmen übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen bis zum Geschäftsschluss der folgenden Meldestichtage: Für die vierteljährliche Berichterstattung sind es die Meldestichtage 19. Mai, 18. August, 18. November und 18. Februar. Eine Ausnahme sind Daten, die sich auf den Stichtag 30. Juni 2021 beziehen. Der Übermittlungstermin für diese ist spätestens der 30. September 2021. Für halbjährliche Meldungen sind es die Meldestichtage 18. August und 18. Februar und für die jährliche Meldung ist es der 18. Februar.

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