16.03.2021

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards (implementing technical standards - ITS) für die Anwendung der Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation - CRR) im Hinblick auf die besonderen Meldepflichten für Marktrisiken wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist ab dem 5. Oktober 2021 anzuwenden. Die Verordnung führt die einheitlichen Meldevorschriften gemäß Art. 430b CRR und gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Art. 461a ein, d. h. für die in der CRR II eingeführte Anforderung zur Meldung der Eigenmittel nach dem risikosensitiven Standardansatz für Marktrisiken des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) von 2019. Die Institute melden die Informationen gemäß Art. 430b, 94(1) und 325a(1) CRR vierteljährlich an die zuständigen Behörden, und zwar jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember bis Geschäftsschluss der folgenden Tage: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Die Institute melden Informationen über den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte, die Marktrisiken unterliegen, sowie über den Umfang ihres Handelsbuchs, entweder auf individueller oder auf konsolidierter Basis unter Verwendung von Vorlage 90 in Anhang I und gemäß den Anweisungen in Anhang II Teil II Abschnitt 1. Die Institute melden die Ergebnisse der Berechnungen auf der Grundlage des alternativen Standardansatzes gemäß Art. 430b Abs. 1 CRR auf individueller oder auf konsolidierter Basis unter Verwendung der Vorlage 91 in Anhang I und gemäß den Anweisungen in Anhang II Teil II Abschnitt 2.

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