19.03.2021

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards (implementing technical standards - ITS) für die Anwendung der Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation - CRR) auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am folgenden Tag in Kraft. Sie gilt ab dem 28. Juni 2021, mit Ausnahme der Meldungen von global systemrelevanten Instituten (G-SRIs) bezüglich der Anforderung für den Puffer bei der Verschuldungsquote, für die die Verordnung ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden ist.

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