21.09.2020

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erlaubt den ihr direkt beaufsichtigten weniger bedeutenden Instituten (LSIs) bestimmte Forderungen bei der Berechnung der Verschuldungsquote gegenüber Zentralbanken vom 22. September 2020 bis zum 27. Juni 2021 vorübergehend auszuschließen. In Übereinstimmung mit Art. 500b der Kapitaladäquanzverordnung (capital requirement regulation – CRR) erklärt die BaFin nach Rücksprache mit der Europäischen Zentralbank und in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank öffentlich, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Ausschluss rechtfertigen.

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