Die überarbeitete europäische Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive - MiFID II) und die dazugehörige Verordnung (Markets in Financial Instruments Regulation - MiFIR) haben die Regeln für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Wertpapiere für eine Vielzahl von Finanzinstrumenten, welche an regulierten, multilateralen und organisierten Handelsplätzen gehandelt werden, festgelegt. 

Europäische Finanzmarktverordnung (MiFIR)

Mit der seit dem 3. Januar 2018 anzuwendenden Richtlinie und der dazugehörigen Verordnung, welche auf die Stabilisierung und Neuausrichtung der Finanzmarktinfrastruktur abzielen, wurden die Transparenzrichtlinien der MiFID I deutlich erweitert. Wesentliche Aspekte im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen sind die Einführung einer neuen Handelssystemkategorie, der so genannten "Organised Trading Facility" (OTF), eine Handelsplatzverpflichtung für bestimmte Finanzinstrumente und eine Clearingpflicht für Derivate, welche auf geregelten Märkten gehandelt werden.

Gemäß Artikel 26 MiFIR sind Wertpapierfirmen und Handelsplatzbetreiber verpflichtet, täglich folgende Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu melden

  1. wenn diese zum Handel zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt werden oder ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde,
  2. wenn der Basiswert ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist, und
  3. wenn der Basiswert ein Index oder ein Basket ist, der aus einem an einem Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumenten besteht.

Der Umfang dieser Berichterstattung wurde von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) in Form von technischen Standards (ESMA/2015/1464, RTS 22) sowie Level III-Richtlinien (ESMA/2016/1452) festgelegt. Dieser Bericht ist bei der jeweils zuständigen nationalen Behörde (NCA) entweder direkt am Handelsplatz oder über einen genehmigten Meldemechanismus (Approved Reporting Mechanism - ARM) bis zum Ende des auf den Transaktionstag (t+1) folgenden Werktages einzureichen. Das technische Berichtsformat ist xml, basierend auf der Norm ISO20022.

Die zweite europäische Finanzmarktrichtlinie (MiFID II)

Artikel 58 der MiFID II enthält die Bestimmungen über die Meldung von Positionen in Warenderivaten durch Wertpapierfirmen, die Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon handeln, sowie durch Betreiber von Handelsplätzen, an denen diese Finanzinstrumente gehandelt werden. Das tägliche Reporting muss eine vollständige Aufschlüsselung ihrer Positionen sowie die ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis hin zum Endkunden beinhalten. Die Positionen werden bei on-venue gehandelten Waren an den Handelsplatz und bei off-venue gehandelten Rohstoffen an die zuständige NCA gemeldet.

Darüber hinaus gibt es im Rahmen von MiFID II neue Regeln für die Kostentransparenz. Wertpapierfirmen müssen dem Kunden vor der Erbringung einer Dienstleistung einen Gesamtüberblick über alle erwarteten Kosten geben. Alle Kosten sind definiert als die Kosten der Dienstleistungen (Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen) und die Kosten des Finanzinstruments, beispielsweise die Transaktionskosten, die einem Fonds beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren entstehen. Darüber hinaus muss die Wertpapierfirma anhand einer Illustration ihren Kunden einen Einblick in die kumulative Wirkung der Gesamtkosten auf die Rendite geben. Die Kosten sind mindestens einmal jährlich offen zu legen.

Die neuen Produktüberwachungsanforderungen nach MiFID II sind ebenfalls am 3. Januar 2018 für die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanzprodukten anzuwenden. Im Rahmen dieser neuen Anforderungen müssen die Hersteller angemessene Maßnahmen ergreifen, um ihre Finanzprodukte an einen Zielmarkt von Endkunden zu vertreiben. Sie benötigen einen Produktgenehmigungsprozess und müssen regelmäßig den Zielmarkt und die Performance der von ihnen angebotenen Anlageprodukte überprüfen. Die Vertriebspartner müssen die Produkte der Hersteller und den Produktzulassungsprozess ausreichend verstehen, um ihren eigenen identifizierten Zielmarkt zu identifizieren und an ihn zu verkaufen.

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