10.02.2022

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank werden weiterhin die EBA-Leitlinien zur Meldung und Offenlegung von COVID-19-Maßnahmen (EBA/GL/2020/07) anwenden. Allerdings sind ab dem Meldestichtag 31. März 2022 nur noch die Meldebögen F 90.01, F 91.01 und F 91.05 erforderlich. Dies gilt unabhängig von der Konsolidierungsebene oder der Größe eines Instituts. Der Anwendungsbereich, die Meldefrequenz, das Meldeformat sowie die Offenlegung bleiben unberührt und gelten weiterhin gemäß den FAQ zur Anwendung der EBA-Leitlinien EBA/GL/2020/07.

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