CRR-Kreditinstitute und Förderbanken müssen Meldungen bereits seit Ende Juni 2020 einreichen

Frankfurt, 21.07.2020 – Vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ihre Meldeanforderungen kurzfristig erweitert. Am 02.06.2020 wurden hierzu von der EBA entsprechende Guidelines und Anhänge veröffentlicht, die insgesamt elf Melde- sowie drei Offenlegungsbögen umfassen. Diese beinhalten Anforderungen zu 

  • Überwachung der Anwendung von Zahlungsmoratorien und der Entwicklung der Kreditqualität der Forderungen, die Zahlungsmoratorien (gem. EBA/GL/2020/02) unterliegen 
  • Neuen Darlehen, die spezifischen öffentlichen Garantien unterliegen, die eingerichtet wurden, um die Auswirkungen der COVID-19-Krise abzuschwächen 
  • Anderen Unterlassungsmaßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Krise angewandt wurden. 

Die neuen Meldungen dienen der Beurteilung der Stabilität von Finanzinstituten und sollen sowohl Aufsichtsbehörden als auch der Öffentlichkeit ein genaues Bild des Risikoprofils der Institute sowie der Qualität der Vermögenswerte in ihren Bilanzen geben.

Die Meldungen gemäß den EBA-Leitlinien sind von allen CRR-Kreditinstituten sowohl auf der Einzelinstituts- als auch Institutsgruppen-ebene unter Berücksichtigung des Waivers gemäß Art. 7 CRR einzureichen. Zudem ist die Einreichung auch durch Förderbanken erforderlich.

Die Meldung ist nach den Vorgaben der EBA vierteljährlich vorzunehmen, die zugehörige Offenlegung in halbjährlicher Frequenz (vorbehaltlich nationaler Proportionalitätswahlrechte). Der Melde- und Offenlegungszeitraum ist auf 18 Monate begrenzt und beginnt gemäß EBA-Anforderungen erstmalig zum Stichtag 30.06.2020.

Die Meldung ist im XBRL-Format einzureichen. Die entsprechende Taxonomie (Data Point Model Version 2.10 (Phase 2)) für die neuen Meldeanforderungen ist am 10.07.2020 von der EBA zur Verfügung gestellt worden und umfasst auch (Cross Module-)Validierungs-Regeln.

Das genannte Proportionalitätswahlrecht erlaubt den nationalen Regulatoren sowohl die Meldefrequenz als auch den Meldeumfang anzupassen.

Konkret für Deutsche CRR-Kreditinstitute und Förderbanken umfasst das COVID-19-Reporting nach aktuellen Entwürfen nur vier Meldebögen in monatlicher Meldefrequenz und einen Meldebogen mit vierteljährlicher Frequenz. Es wird vom Wahlrecht Gebrauch gemacht, das die Befreiung der Offenlegungspflicht vorsieht. Die erste Meldung ist für den Monat August 2020 vorgesehen mit Abgabe Ende September 2020, inklusive der Nachmeldungen für Juni 2020 und Juli 2020 ebenfalls mit Abgabe bis Ende September 2020. Andere Länder, wie z.B. Irland, Luxemburg, Niederlande, Rumänien und Schweden werden die EBA-Vorgabe voraussichtlich vollständig (ohne Abweichungen) übernehmen.

BearingPoint RegTech hat für die neuen Meldeanforderungen kurzfristig eine „COVID-19 Reporting“-Lösung entwickelt. Die Lösung kann sowohl von CRR-Kreditinstituten und Förderbanken eingesetzt werden, die das Produkt Abacus360 Banking von BearingPoint RegTech nutzen, aber auch von allen anderen meldepflichtigen Instituten über die RegTech Factory von BearingPoint.  

Kontakt